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   VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06.NW   

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VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06.NW (https://dejure.org/2006,9339)
VG Neustadt, Entscheidung vom 08.03.2006 - 4 L 180/06.NW (https://dejure.org/2006,9339)
VG Neustadt, Entscheidung vom 08. März 2006 - 4 L 180/06.NW (https://dejure.org/2006,9339)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung des Betriebs von in einer Gaststätte aufgestellten Gewinnspielgeräten; Schutz der Spieler vor zu hohen, übermäßigen Verlusten durch das Bespielen von Fun Games; Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung; Genehmigung der ...

  • Glücksspiel & Recht

    Fun Games und die neue SpielVO

  • vdai.de PDF

    Rechtsgrundlage für die Untersagung des Betriebs von Fun Games Spielgeräten in Gaststätten ist § 31 GastG i.V. mit § 15 Abs. 2 S. 1 GewO. Durch die technische Veränderung eines gem. § 33c Abs. 1 S. 2 GewO zulassungspflichtigen Spielgeräts entfällt seine formelle ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    "Fun-Games" - Spielgeräte erfordern Bauartzulassung der PTB

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Fun-Games" - Untersagung von bei fehlender Bauartzulassung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 11 TG 175/05
    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
    Rechtsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 2), in der Gaststätte des Antragstellers zu 1) es zu unterlassen, sämtliche Spielgeräte mit Abgabe von Token sowie die Token-Manager samt den Chipkartensystemen, mit denen der Einsatz zurück gewonnen werden kann (sog. Fun Games), zu betreiben und weitere Spielgeräte aufzustellen, ist nach Auffassung der Kammer die über § 31 GastG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. auch Hess. VGH, GewArch 2005, 255 ; Bay. VGH, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. September 2005 - 1 K 1650/04 - VG Neustadt, NVwZ 1993, 98; der VGH Baden-Württemberg, GewArch 2003, 248 sieht dagegen § 33 c Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. der polizeilichen Generalklausel als Rechtsgrundlage an).

    Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Spielgerätes, das vom Aufsteller technisch verändert worden ist, bleibt ohne diese Feststellung der Bundesanstalt formell illegal (s. Hess. VGH, GewArch 2005, 255).

  • VG Neustadt, 21.05.1992 - 7 L 1271/92

    Zwergenweitwurf

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
    Rechtsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 2), in der Gaststätte des Antragstellers zu 1) es zu unterlassen, sämtliche Spielgeräte mit Abgabe von Token sowie die Token-Manager samt den Chipkartensystemen, mit denen der Einsatz zurück gewonnen werden kann (sog. Fun Games), zu betreiben und weitere Spielgeräte aufzustellen, ist nach Auffassung der Kammer die über § 31 GastG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. auch Hess. VGH, GewArch 2005, 255 ; Bay. VGH, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. September 2005 - 1 K 1650/04 - VG Neustadt, NVwZ 1993, 98; der VGH Baden-Württemberg, GewArch 2003, 248 sieht dagegen § 33 c Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. der polizeilichen Generalklausel als Rechtsgrundlage an).
  • BVerfG, 13.06.2005 - 2 BvR 485/05

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
    Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 1053; OVG Schleswig-Holstein, GewArch 2005, 37; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG - ; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231).
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
    Denn bei diesen Spielgeräten handelt es sich um sog. Fun Games und damit um Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO (s. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2005 - 6 C 8.05 - ).
  • VGH Hessen, 14.03.2003 - 9 TG 2894/02

    Störerauswahl - Ermessen - Verpflichtung zur Einreichung von Bauvorlagen

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
    Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 1053; OVG Schleswig-Holstein, GewArch 2005, 37; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG - ; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
    Rechtsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 2), in der Gaststätte des Antragstellers zu 1) es zu unterlassen, sämtliche Spielgeräte mit Abgabe von Token sowie die Token-Manager samt den Chipkartensystemen, mit denen der Einsatz zurück gewonnen werden kann (sog. Fun Games), zu betreiben und weitere Spielgeräte aufzustellen, ist nach Auffassung der Kammer die über § 31 GastG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. auch Hess. VGH, GewArch 2005, 255 ; Bay. VGH, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. September 2005 - 1 K 1650/04 - VG Neustadt, NVwZ 1993, 98; der VGH Baden-Württemberg, GewArch 2003, 248 sieht dagegen § 33 c Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. der polizeilichen Generalklausel als Rechtsgrundlage an).
  • VG Gießen, 12.08.2004 - 8 G 2592/04

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
    Etwas anderes gilt auf Grund des auf das Ermessen der Untersagungsbehörde einwirkenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn im Zeitpunkt, auf den bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung abzustellen ist, eindeutig erkennbar ist, dass die formell illegale gewerbliche Betätigung materiell legal ist und außerdem der Mangel der formellen Illegalität mit großer Wahrscheinlichkeit bald geheilt sein wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1983, 340; Hes. VGH, NVwZ-RR 1997, 222; VG Gießen, NVwZ-RR 2005, 245).
  • VGH Bayern, 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136

    Spielrechtliche Anordnung; Untersagung der Fortsetzung des Betriebs auf

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
    Rechtsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 2), in der Gaststätte des Antragstellers zu 1) es zu unterlassen, sämtliche Spielgeräte mit Abgabe von Token sowie die Token-Manager samt den Chipkartensystemen, mit denen der Einsatz zurück gewonnen werden kann (sog. Fun Games), zu betreiben und weitere Spielgeräte aufzustellen, ist nach Auffassung der Kammer die über § 31 GastG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. auch Hess. VGH, GewArch 2005, 255 ; Bay. VGH, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. September 2005 - 1 K 1650/04 - VG Neustadt, NVwZ 1993, 98; der VGH Baden-Württemberg, GewArch 2003, 248 sieht dagegen § 33 c Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. der polizeilichen Generalklausel als Rechtsgrundlage an).
  • VGH Hessen, 23.09.1996 - 14 TG 4192/95

    Gaststättenbetrieb: Betriebseinstellungsanordnung bei formeller Illegalität

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
    Etwas anderes gilt auf Grund des auf das Ermessen der Untersagungsbehörde einwirkenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn im Zeitpunkt, auf den bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung abzustellen ist, eindeutig erkennbar ist, dass die formell illegale gewerbliche Betätigung materiell legal ist und außerdem der Mangel der formellen Illegalität mit großer Wahrscheinlichkeit bald geheilt sein wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1983, 340; Hes. VGH, NVwZ-RR 1997, 222; VG Gießen, NVwZ-RR 2005, 245).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2003 - 3 MB 18/03

    Gaststättenrecht, Gewerberecht, Widerruf, Gaststättenerlaubnis, Aufschiebende

    Auszug aus VG Neustadt, 08.03.2006 - 4 L 180/06
    Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 1053; OVG Schleswig-Holstein, GewArch 2005, 37; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG - ; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231).
  • OVG Thüringen, 05.10.2001 - 2 ZEO 648/01

    Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung; Tierkörperbeseitigung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.05.2000 - 10 B 10645/00
  • VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04

    Gewerberechtliche Anordnung bezüglich des Betriebs von Spielautomaten mit

  • VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06

    Zur Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die Durchführung

    Unter Berufung auf Beschlüsse des VG Neustadt an der Weinstraße vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.NW - und des OVG Rheinl.-Pfalz vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06 - (juris), die sich ihrerseits auf einen Beschluss des Hess. VGH vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 - (GewArch 2005 S. 255 ff. = juris) beziehen, vertritt auch das VG Gießen in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung, die Aufstellung der hier fraglichen Spielgeräte, die als sog. Fun Games die Möglichkeit des Gewinns von Weiterspielmarken, sog. Token, boten und deshalb nach inzwischen gefestigter Verwaltungsrechtsprechung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33 c Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO erlaubnis- und bezüglich ihrer Bauart zulassungspflichtig waren, sei trotz der von der Antragstellerin geltend gemachten Veränderung ihrer Spielfunktionen nach wie vor formell illegal.

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und legt unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des nach Nummer 54.2 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004 S. 1327 [1332]) für eine einfache Gewerbeuntersagung zu Grunde zu legenden Wertes von mindestens 15.000 EUR zu Grunde (so auch VG Neustadt an der Weinstrasse, Beschluss vom 8. März 2006 a.a.O. und OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 4 B 1552/06

    Verbot des Aufstellens von Spielgeräten mit der Funktion der Berechtigungen zum

    So aber: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8.5.2006 - 6 B 10359/06.OVG -, GewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23.3.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12.7.2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, Beschluss vom 8.3.2006 - 4 L 180/06.
  • OLG Köln, 06.02.2009 - 81 Ss OWi 94/08

    Betreiben von - defekten - Geldspielgeräten bzw. Geldspielgeräten ohne

    Bezogen auf Spielgeräte, die als so genannte Fun Games die Möglichkeit des Gewinns von Weiterspielmarken (Token) boten und deshalb nach gefestigter Verwaltungsrechtsprechung als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 1 GewO erlaubnis- und bezüglich ihrer Bauart zulassungspflichtig waren, geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - mehrheitlich davon aus, dass das aus der Eigenschaft eines Geräts als Geldspielgerät folgende Erfordernis einer Bauartzulassung (§ 33c GewO) nicht nachträglich durch eine Veränderung der Programmierung entfällt (VGH Kassel - 11. Senat - GewArch 2005, 255; OVG Koblenz GewArch 2007, 38; VG Neustadt B. v. 08.03.2006 - 4 L 180/06 -, zit. nach juris; VG Dresden GewArch 2006, 476; VG Giessen DÖV 2006, 837; a.A. wohl VGH Kassel - 8. Senat - GewArch 2007, 290).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2007 - 4 B 2757/06

    Einordnung von Spielgeräten als solche mit Gewinnmöglichkeit aufgrund ihrer

    So: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06.OVG -, GewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 4 B 2758/06

    Prüfung eines Verstoßes des § 9 Abs. 2 Spielverordnung (SpielV) gegen die

    So aber: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06.OVG -, GewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2007 - 4 B 2653/06

    Einhaltung von Mindestabständen bei der Aufstellung von Geldspielgeräten und

    So aber: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06.OVG -, GewArch 2007, 38, Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255, VG Gießen, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 G 1644/06 -, juris, VG Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.
  • VG Gießen, 12.07.2006 - 8 G 1644/06

    Aufstellung von umgebauten Geldspielautomaten in Spielhalle verboten

    Auch das VG Neustadt (B. v. 08.03.2006 - 4 L 180/06 -) hat entschieden, dass die nach § 33c Abs. 1 S. 1 GewO zuständigen Behörden nicht befugt seien, materielle Feststellungen zur Legalität eines gemäß § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO ursprünglich erlaubnispflichtigen, in seiner Funktionsfähigkeit veränderten Spielgerätes zu treffen.
  • VG Aachen, 20.07.2006 - 3 L 295/06

    Fun Games und die neue SpielVO

    Rechtsgrundlage für die Anordnungen zu 1) und 2) ist - wie zutreffend vom Antragsgegner angegeben - § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) oder jedenfalls § 14 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Mai 2006 - 6 B 10359/06 - Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 - Gewerbearchiv (GewArch) 2005, 255; Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.NW -, weil für die als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten zu wertenden Spielgeräte der Antragstellerin die erforderliche Zulassung gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO nicht vorliegt.
  • VG Aachen, 20.11.2006 - 3 L 521/06

    Abwägung des Interesses eines Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung

    - 6 B 10359/06 - Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 23. März 2005 - 11 TG 175/05 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2005, 255; Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06-NW -, sind, weil für die als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten zu wertenden Spielgeräte des Antragstellers die erforderliche Zulassung gemäß § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO nicht vorliegt.
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